Eignungsüberprüfung
DATUM: Freitag, 22. Jänner 2021
ORT: SportMS-Tulln, Kirchengasse 32a, 3430 Tulln
Letzte Möglichkeit zur Anmeldeformularabgabe: bis 07.01.2020 (via E-Mail)
ANMELDUNG & STARTNUMMERNVERGABE: wird noch bekannt gegeben
MOTIVATIONSSCHREIBEN: kurzer Aufsatz
allgemein-praktischer Teil: » 20m Sprint » Standweitsprung »Bumeranglauf » Einbeiniger Schwebestand »Wechselsprünge » Werfen und Fangen » Stangenklettern » 8-min-Lauf
Genauere Beschreibung für SchülerInnen |
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sportartspezifischer Teil: » Handball Test » Fußball Test |
In diesem Video zeigen unsere Schüler*innen, welche Übungen zur Aufnahmeüberprüfung abgefragt werden. Am Ende des Videos siehst du noch ein "Best-of" unserer älteren Schüler*innen.
EIGNUNGSVERFAHREN
gem. Verordnung des BMUK v. 06.05.75 i.d.F. BGBl. II Nr. 110/1997
Auszug § 46
Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die erforderliche körperliche Eignung im Hinblick auf die besonderen Aufgaben der Sonderform mit sportlicher Ausbildung (SPORTHAUPTSCHULE - Verfasser) besitzt.
§ 47
(1) Die Eignungsprüfung umfasst eine praktische Prüfung. Ferner ist im Rahmen der Eignungsprüfung die körperliche Eignung festzustellen.
(2) Die praktische Prüfung soll ein Bild von der allgemeinmotorischen Leistungsfähigkeit des Kandidaten geben.
(3) Zur Feststellung der körperlichen Eignung des Aufnahmswerbers ist im Rahmen der Eignungsprüfung eine Untersuchung durch den Schularzt nach sportmedizinischen Kriterien durchzuführen.
§ 49
(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse ist in einer Konferenz der Prüfer festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung "bestanden" oder wegen mangelnder Eignung "nicht bestanden" hat (Gesamtbeurteilung) Gegen die Entscheidung, dass die Aufnahmsprüfung nicht bestanden worden ist, ist die Berufung gemäß § 71 Abs.2 lit.a SchUG zulässig.
(4) Hat der Prüfungskandidat die Prüfung zwar bestanden, kann aber wegen mangelnder Feststellung der körperlichen Eignung oder trotz körperlicher Eignung wegen Platzmangels nicht aufgenommen werden, ist die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung dem Aufnahmsbewerber schriftlich bekanntzugeben.
§ 51
(1) Kann ein Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm auf sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen durch die Prüfer und die Gesamtbeurteilung ein Zeugnis auszustellen.